Es gilt das gesprochene Wort!
Herr Präsident,
meine Damen und Herren,
das vorgelegte Gesetz befasst sich mit Änderungen bei den Justizkosten und der Hinterlegung.
Wir erinnern uns:
2013 wurde das sogenannte Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auf Bundesebene, dass unter anderem Gebührenanpassungen beinhaltet, erneut geändert.
Wir als der Landesgesetzgeber müssen nun die Regelungen entsprechend anpassen. Dies ist zum Teil unproblematisch, da nur redaktionelle Anpassungen erfolgen.
Zudem müssen zwei Gebührentatbestände geändert werden. So ist eine Gebühr für die Prüfung von Gerichtskostenstempler vorgesehen.
Ein Gerichtskostenstempler ist ein Gerät, das einen Stempel auf Dokumente anbringt, die bei einem Gericht eingereicht werden und für deren Bearbeitung Gerichtskosten anfallen. Diese werden unter anderem von Notaren und Rechtsanwälten verwendet.
Zudem soll ein neuer Gebührentatbestand geschaffen werden. Danach soll für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen an Dritte eine Gebühr erhoben werden.
Zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes (das Hinterlegungen regelt):
Das Hinterlegungsgesetz wurde erforderlich, da 2010 die bis dahin geltende Hinterlegungsordnung des Bundes als Bundesrecht aufgehoben worden ist. Bei der Schaffung entsprechender landesrechtlicher Regelungen hatten sich die Bundesländer, auch Hessen, mehrheitlich an dem bisherigen Bundesrecht orientiert und daher die Verzinsung hinterlegter Beträge in modifizierter Form beibehalten.
Inzwischen hat sich gezeigt, dass die Regelung insbesondere im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungsverfahren einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verursacht.
Zudem steigen die Zahl der Hinterlegungen und damit auch die Hinterlegungsmasse, sowie die hieraus resultierenden Zinszahlungen kontinuierlich an. Verbunden mit der Tatsache, dass sich die Dauer der Hinterlegung und daher auch die Laufzeit der Zinsen nicht prognostizieren lassen, stellt dies eine nicht unerhebliche Belastung des Landeshaushalts dar, dieser beträgt 500.000 pro Jahr.
Unter Berücksichtigung, dass die Hinterlegung selbst grundsätzlich gebührenfrei ist, soll nunmehr auch die bisherige Verzinsungspflicht aufgehoben werden.
Herr Präsident,
meine Damen und Herren,
die SPD-Landtagsfraktion ist gespannt auf die schriftlichen Anhörungsergebnisse zu diesem Gesetz und wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin konstruktiv begleiten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!