Hessisches Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz

Herr Präsident,
meine Damen und Herren,

nach dem vorgelegten Gesetz soll es möglich sein, psychisch gestörte Gewalttäter, die aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes verurteilt wurden, im Regelfall unterzubringen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf schafft eine erforderliche Neuregelung, da das bisherige Gesetz zum 31.12.2013 ausläuft und trägt einer Gesetzesänderung auf Bundesebene Rechnung.

(Pause)

Dabei ist dran zu erinnern, dass das ThuG ein „merkwürdiges Konstrukt“ ist.

Es soll Strafrecht sein, sonst bestünde nämlich keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Andererseits soll es kein „richtiges“ Strafrecht sein, denn dann käme man in Konflikt mit dem sog. Rückwirkungsverbot, dem Verbot einer nachträglichen Strafe für eine Tat, die bereits abgeurteilt wurde.

Es handelt sich bei den Menschen, die nach dem ThuG untergebracht sind, auch nicht um psychisch kranke Menschen, die durch ihre psychische Erkrankung an der Einsicht des Unrechts der Tat gemindert waren und dadurch schuldlos bzw. eingeschränkt schuldfähig waren.

Das erkennende urteilende Gericht hat gesagt, dass diese Täter genau wussten was sie taten, sonst wären sie in den Maßregelvollzug gekommen.

Trotzdem handelt es sich um psychisch beeinträchtigte Menschen (mit einer Störung), wie das Gesetz sagt.

(Pause)

Macht es nun Sinn für die spezielle Tätergruppe regelhaft die Unterbringung in der Sicherungsunterbringung zu ermöglichen?

Gewiss ermöglicht dies dem Gesetzgeber mehr Flexibilität. Unter den neugesetzten Standards, die das HVerfG bestimmt hat, werden nun 60 Plätze für Sicherungsuntergebrachte in Schwalmstadt in Hessen geschaffen.

Für die Sicherungsunterbringung gelten neue inhaltliche, therapiebezogene Standards. Das Gesetz sieht auch einzelne, abweichende Bestimmungen vor, die die Besonderheiten der Therapieunterbringung berücksichtigen.

So ist der Vollzug medizinisch-therapeutisch, unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange, freiheitsorientiert auszurichten.

So soll nur noch ausnahmsweise die Unterbringung in Einrichtungen des Maßregelvollzugs erfolgen. Bisher hätte diese Aufgabe die Vitos GmbH im Land Hessen übernommen. Hätte, denn bisher hat es in Hessen keinen Fall der Unterbringung nach dem ThuG gegeben.

(Pause)

Die SPD-Fraktion ist gespannt auf die Anhörung, die aus unserer Sicht zu klären hat, ob auch in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung die medizinisch-therapeutische Behandlung dieser Tätergruppe garantiert ist.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!