Heike Hofmann erstattet Bericht zur Frage Verwaltungs-und Sozialgerichtsbarkeit

Mit unterschiedlicher Intensität ist in der politischen Diskussion sowohl die Sozialgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zusammenzulegen.

So macht z. B. der Abschlussbericht der Kommission „schlanker Staat“ 1997 den Vorschlag, die existierenden fünf Gerichtsbarkeiten zu einer öffentlich-rechtlichen und einer privat-rechtlichen zusammenzulegen. Auch wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Öffnung des Bundesrechtes für die Zusammenführung von Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit im Jahre 2006 diskutiert.

Die regierungstragenden Fraktionen auf der Bundesebene wollten in dieser Legislaturperiode den Ländern eine Länderöffnungsklausel für die Möglichkeit der Zusammenlegung von Sozial-und Verwaltungsgerichtsbarkeiten einräumen. Der Hessische Justizminister Hahn hat im letzten Jahr in einem länderübergreifenden Vorstoß versucht, die Debatte neu einzuheizen. Erklärtes Ziel der Hessischen Landesregierung ist, die Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenzulegen.

Diskutiert wird eine Zusammenlegung auf der Ebene der Landgerichte bzw. der obersten Bundesgerichte. Zudem wurde eine bundeseinheitliche Lösung bzw. eine Länderöffnungsklausel diskutiert.

Befürworter der Zusammenlegung führen vermeintliche Effizienzgewinne und eine intelligentere Personalsteuerung ins Feld.

In der Vergangenheit war zudem stets strittig, ob eine Änderung von Art. 95 Abs. 1 GG bzw. 108 GG und die Einführung einer einheitlichen Prozessordnung erforderlich sei.

Da der Bestand der fünf obersten Gerichtshöfe in Art. 95, Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert ist, ist eine Zusammenlegung der Bundesgerichte ohne eine Verfassungsänderung nicht, möglich. Es ist gar aus Art. 95 GG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für die Verfahrungsordnungen abzuleiten, dass den obersten Bundesgerichten fachspezifische Instanzen zu zuordnen sind.