beabsichtigte Änderung der Sozialgerichtsbarkeitsstruktur in Hessen

Herr Präsident,
meine Damen und Herren,

mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollen die örtlichen Zuständigkeiten der hessischen Sozialgerichte neu geregelt werden.

Bisher knüpft die Sozialgerichtsbarkeitsstruktur an die Amtsgerichts-bezirke an. Künftig soll sie sich an den politischen Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte ausrichten.

Begründet wird die beabsichtigte Änderung mit der neuen sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte für das SGB II und die Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Bescheide in diesen Leistungs-bereichen werden von den Kreisen und kreisfreien Städten wahr-genommen.
Ziel ist, dass Verwaltungs- und Gerichtsbezirk nicht mehr auseinander fallen sollen. Einzelne Landkreise sind dann nicht mehr auf zwei Sozialgerichtsbezirke verteilt.

Ferner solle das Vorschlagsrecht der Kreise und kreisfreien Städte für die Berufung der ehrenamtlichen Richter vereinfacht werden.

Neben einer vorherigen Aufgabenkritik hat für uns als SPD-Fraktion bei jeder Gerichtsreform die Wahrung der Bürgernähe oberste Priorität. Die rechtsuchenden Bürger, die Versorgungsämter und die betroffenen Institutionen, wie z. B. die Sozialverbände, müssen ihr Sozialgericht auch im ländlichen Raum gut erreichen können.

Bestehende und gut funktionierende Strukturen dürfen nicht um jeden Preis vernichtet werden oder wegbrechen. Dabei sind gegebenenfalls geographische sowie historische Besonderheiten und Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Deshalb wird die SPD-Fraktion kritisch das Gesetzgebungsverfahren begleiten und freut sich auf die Anregungen aus der schriftlichen und mündlichen Anhörung.