Herr Präsident,
meine Damen und Herren,
der vorliegende Gesetzentwurf, den die geschäftsführende Landesregierung eingebracht hat, beabsichtigt das Fundrecht zu vereinfachen.
Wie Sie wissen, regelt das Fundrecht das gesetzliche Schuldenverhältnis zwischen Eigentümer und Finder und damit die Eigentumsverhältnisse an Sachen.
So soll das hessische Ausführungsgesetz zum BGB, wie in vielen anderen Bundesländern, mit Vorschriften versehen werden.
So sieht zurzeit die bisherige Verordnung zur Abhandlung von Fundsachen noch vor, dass die zuständige Behörde verpflichtet wurde, Personen, die in der Nähe des Fundorts bemerkt worden sind, festzustellen. Hier soll der Gesetzentwurf ebenso Erleichterungen im Verfahren ermöglichen, wie bei dem Führen eines Fundregisters (§ 6).
Wir teilen diesen Entbürokratisierungsansatz grundsätzlich. Zudem soll für die Behandlung der Fundsachen nicht wie bisher die örtliche Ordnungsbehörde, sondern der Gemeindevorstand zuständig sein.
Begründet wird dies damit, dass das Fundrecht kein Gefahrenrecht bzw. Ordnungsrecht, sondern Teil des Sachenrechtes ist, das u. a. dazu dient, dem Verlierer sein Vermögen, wenn möglich zu erhalten.
Der Entwurf beinhaltet zudem eine eigene öffentliche Bekanntmachungs-vorschrift, die dem Gedanken des Fundrechtes Rechnung tragen soll.
Die SPD-Fraktion teilt den durch den Gesetzentwurf verfolgten Ansatz, die Regelungen über den Umgang mit Fundsachen zu vereinfachen und anzupassen. Wir sind daher gespannt, welche Erkenntnisse das bevorstehende Anhörungsverfahren noch bringen wird.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!