Änderung des Staatsgerichtshofgesetzes im Mai 2007

Herr Präsident,
meine Damen und Herren,

mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsgerichtshofgesetzes soll die direkte Demokratie gestärkt werden.

So sieht die HV in Art. 131 i.V.m. § 19 Staatsgerichtshofgesetz vor, dass eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst, den Staatsgerichtshof anrufen kann, mit dem Ziel festzustellen, ob ein Gesetz bzw. eine Rechtsverordnung gegen die Hessische Verfassung verstößt.

Jedoch muss laut § 19 Abs. 3 Staatsgerichtshofgesetz der Antrag des Einzelnen beim Gemeindevorstand des Wohnsitzes des Antragstellers eigenhändig unterzeichnet werden.
Das Formular muss (in der Praxis) dann noch den Unterstützern der Popularklage übergeben werden.

Dies ist ein sehr schwerfälliges Verfahren, obwohl die Hessische Verfassung selbst, anders als andere Landesverfassungen, den Bürger zur Partizipation ermutigen will und auch andere Elemente der direkten Demokratie wie Volksbegehren und Volksentscheid verankert hat.

Der vorgelegte Gesetzentwurf zeigt einen Weg auf, wie die bestehenden Hürden abgebaut werden können.
Das bestehende Gesetz soll dahingehend geändert werden, dass die Sammlung von Unterstützungen durch Stimmberechtigte auch in Eintragungslisten möglich sein soll, die dann zur Bestätigung der Stimmberechtigung beim Gemeindevorstand durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden kann.

Ich gebe zu, dass in der Anhörung die Frage der Herstellung der Authentizität der Unterzeichnenden als auch die Missbrauchsgefahr sehr differenziert erörtert wurde.

Uns haben letztendlich diejenigen Anzuhörenden überzeugt, die gegen den Gesetzentwurf keine durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben haben. Darüber hinaus ist dieses Gesetz auch verfassungspolitisch zu begrüßen.

So hat z.B. Prof. Lange in der schriftlichen Anhörung deutlich gemacht, dass zwar die Echtheit der Unterschriften am stärksten dann abgesichert ist, wenn die Unterschriften eigenhändig vor dem Gemeindevorstand geleistet werden müssen.
Jedoch genügt es für eine Klage vor dem Staatsgerichtshof auch, wenn die Unterzeichnung in Eintragungslisten erfolgt, etwa aus dem Grundgedanken des in Art. 131 HV verfassungsrechtlich eröffneten Volksantrags, der die Meinungs- und Willenbildung in dem Volk und der Gemeinschaft voraussetzt oder etwa der abschreckenden Strafandrohung des § 267 StGB, der Urkundenfälschung.

Es ist für unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat von zentraler Bedeutung, dass wir die Geltendmachung von Rechten nicht unnötig erschweren.

In Zeiten zunehmender Politikverdrossenheit sollten wir im Gegenteil die Bürgerinnen und Bürger ermutigen, sich einzumischen und sollten deshalb auch die direkte Demokratie stärken und nicht behindern.

Die SPD-Landtagsfraktion wird deshalb dem Gesetzentwurf zustimmen.

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit.