Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Plenum im März 2007

Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren,

mit dem in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das wir bereits mehrfach in diesem Hause diskutiert haben, ist in Deutschland eine tragfähige Umsetzung des Europarechts zum Schutz vor Diskriminierungen geschaffen worden!

Mehr noch:

Mit dem AGG ist gerade im Zivilrecht für Diskriminierte ein Perspektivenwechsel eingetreten:

Sie sind keine Bittsteller und Opfer mehr.
Nein, sie können ihre Rechte einfordern und durchsetzen!

Die Intention des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen ist daher dem Grunde nach richtig.

Das AGG ist noch nicht lange (erst seit dem 18.8.06) in Kraft getreten und entgegen anderer europäischer Staaten (etwa Frankreich, Österreich und den Niederlanden) sind die Regelungen des AGG gerade im Zivilrecht ?Neuland?. Es ist deshalb sinnvoll, die Bürgerinnen und Bürger Hessens durch geeignete Maßnahmen über ihre Rechte und Pflichten aufgrund des AGG zu informieren.

Das AGG gilt gemäß seinem § 24 unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

In diesem Sinne ist es positiv, wenn die entsprechenden Stellen informiert werden und mit anderen Stellen, z. B. der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, zusammenarbeiten werden.

Selbstverständlich muss sichergestellt sein, dass Fragen und Umsetzung des AGG Gegenstand der Fortbildungsmaßnahmen für Richterinnen und Richter, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie anderer mit der Umsetzung befassten Landesbediensteten werden.

Nach dem hessischen Polizeigesetz obliegt der ?Schutz privater Rechte den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 1 Abs. 3 HSOG) Das gilt für das AGG im gleichen Maße wie für andere Gesetze auch.

Ich bezweifele allerdings, ob wir hierfür angesichts des Bürokratieabbaus einen Erlass brauchen.